Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 15 Versicherungsaufsicht, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/15#abs-1 (1) Das Staatsministerium führt die Versicherungsaufsicht über die nach § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmen, soweit nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig ist. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufsicht über Versicherungsunternehmen durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Regierungen oder für mehrere Regierungsbezirke auf eine Regierung zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/15#abs-2 (2) Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration obliegt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die in den Art. 1 Satz 1 und Art. 54 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen genannten Versorgungseinrichtungen, soweit diese dem Freistaat Bayern zukommt.

Art 14 Art 16