Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 14 Bank- und Börsenwesen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/14#abs-1 (1) Für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen der Kreditinstitute im Sinn von § 62 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes und alle hiermit zusammenhängenden Entscheidungen ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/14#abs-2 (2) Das Staatsministerium ist Börsenaufsichtsbehörde im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes.

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