Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 12 Lastverteilung Strom und Gas

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/12#abs-1 (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/12#abs-2 (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätssicherungsverordnung und der Gassicherungsverordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.

Art 11 Art 13