Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 6 Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/6#abs-1 (1) Zur Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten sowie die in anderen EU-Mitgliedstaaten klassifizierten Rebsorten zugelassen. In Anlage 1 sind die zulässige Verwendung von synonymen Sortenbezeichnungen sowie weitere zur Herstellung von Wein zulässige Rebsorten festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/6#abs-2 (2) In Anlage 1 werden weitere Rebsorten aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/6#abs-3 (3) In Anlage 1 können auf Antrag nur solche Keltertraubensorten aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
2. die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
Der Antrag kann von Erzeugern, deren berufsständischen Vertretungen, Erzeugergemeinschaften und Branchenverbänden gestellt werden. Nachweise über die Klassifizierungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen zu erbringen.