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# § 6 BayWeinRAV (Bayern) — Klassifizierung von Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten sowie die in anderen EU-Mitgliedstaaten klassifizierten Rebsorten zugelassen. In Anlage 1 sind die zulässige Verwendung von synonymen Sortenbezeichnungen sowie weitere zur Herstellung von Wein zulässige Rebsorten festgelegt.

(2) In Anlage 1 werden weitere Rebsorten aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

(3) In Anlage 1 können auf Antrag nur solche Keltertraubensorten aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

2. die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Der Antrag kann von Erzeugern, deren berufsständischen Vertretungen, Erzeugergemeinschaften und Branchenverbänden gestellt werden. Nachweise über die Klassifizierungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen zu erbringen.

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Zitiervorschlag: § 6 BayWeinRAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/6

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