Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 5 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 der Weinverordnung)
Stand: 25.08.2026
Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt 1 Ar. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt 5 Ar.