Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

BayWeinRAV

§ 4 Branchenverbände und Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (zu § 1 Abs. 3 Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV und § 22g des Weingesetzes)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/4#abs-1 (1) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 der AgrarMSV können im Erzeugnisbereich Wein Branchenverbände anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/4#abs-2 (2) Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen können anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das Gebiet, auf das sich der Herkunftsschutz bezieht, hinreichend repräsentativ im Sinne des § 22g Abs. 3 des Weingesetzes sind.

§ 3 § 5