Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

BayWeinRAV

§ 3 Meldung von Flächen für den Hausgebrauch (zu § 7e Abs. 2 des Weingesetzes)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m 2 überschreiten, sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.

§ 2 § 4