Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 1 Weinbaugebiet Bayern (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/1#abs-1 (1) Das Weinbaugebiet Bayern besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Bayerischen Staatsgebiet. Das Gebiet von geschützten geografischen Herkunftsangaben ist über die Produktspezifikation abzugrenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/1#abs-2 (2) Die Flächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen.