Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

BayWeinRAV

§ 18 Bocksbeutelweine (zu § 33a der Weinverordnung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/18#abs-1 (1) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen von Rebflächen stammen, auf denen der Hektarhöchstertrag höchstens 99 hl beträgt und die innerhalb einer Gemeinde liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/18#abs-2 (2) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen bei der Sinnenprüfung gemäß § 24 der Weinverordnung die Mindestpunktzahl 2,0 erreichen.

§ 17 § 19