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BayWeinRAV

§ 19 Lagen und kleinere geografische Einheiten (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-1 (1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind

1. Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen dinglich Berechtigte und

2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen der Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-3 (3) Der Antrag für die Eintragung einer Lage ist in fünffacher Fertigung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Lage ganz oder überwiegend liegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-4 (4) Der Antrag muss enthalten

1. den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; in letzterem Fall ist auch dieser Name anzugeben,

2. für den Fall, dass ein Lagename beantragt ist, der nicht Nr. 1 entspricht, eine ausführliche Begründung, weshalb auf einen solchen Namen zurückgegriffen werden soll; dabei ist der geografische Bezug des Namens darzustellen,

3. Ausführungen über die Gleichwertigkeit und die Gleichartigkeit der Geschmacksrichtung der Weine dieser Lage,

4. für den Fall, dass ein Lagename für eine Fläche unter fünf Hektar eingetragen werden soll, eine ausführliche Begründung, weshalb eine größere Lage nicht gebildet werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-5 (5) Dem Antrag sind fünf Karten im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5 000 beizufügen, aus denen die Grundstücke und Flurnummern ersichtlich sind, für die der Lagename eingetragen werden soll. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-6 (6) Die Gemeinde prüft, ob nach Abs. 2 Berechtigte den Antrag gestellt haben und ob die Angaben im Antrag zutreffen. Sie legt den Antrag in fünffacher Fertigung mit ihrer Stellungnahme unmittelbar der zuständigen Behörde vor. Erstreckt sich die einzutragende Lage auf das Gebiet anderer Gemeinden, müssen diese angehört werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-7 (7) Ist der Antrag begründet, sind der Antrag und die Pläne mit dem Eintragungsvermerk zu versehen. Der Name der Lage ist unter Beifügung des mit dem Eintragungsvermerk versehenen Antrags und Plans in die Weinbergsrolle einzutragen. Je eine mit dem Eintragungsvermerk versehene Ausfertigung des Antrags und Plans ist der vorlegenden Gemeinde, der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Lage überwiegend liegt, und dem Antragsteller zu übersenden. Andere Kreisverwaltungsbehörden, auf deren Gebiet sich die Lage erstreckt, sind von der Eintragung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-8 (8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge auf Erweiterung bereits eingetragener Lagen entsprechend.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-9 (9) Die Namen der erstmals eingetragenen Lagen sind amtlich bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-10 (10) Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen werden. Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Antragsberechtigten darf ein Antrag auch von Erzeugern gestellt werden, die im Besitz mindestens eines Flurstücks innerhalb des Gewannes sind. Dem Antrag sind eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannnamen, eine Auflistung der vollumfänglich in dem Gewann belegenen Flurstücke und ein aktueller Flächen- und Nutzungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Flurstück in dem beantragten Gewann bewirtschaftet, beizufügen. Vom Antrag werden alle vollumfänglich in dem einzutragenden Gewann belegenen Flurstücke umfasst. Gelistete Flurstücke gehören vollumfänglich zu dem Gewann. Ein Flurstück kann nur einem Gewann zugeschrieben werden. Die Abs. 3 und 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 und 9 gelten entsprechend. Abweichend von Abs. 2 wird bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auf Antrag eines Berechtigten nach Satz 2 das gesamte Gewann mit allen vollumfänglich enthaltenen Flurstücken in die Weinbergsrolle eingetragen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/19#abs-11 (11) Die Verwendung eines Gewannnamens im Sinne des Abs. 10 auf dem Weinetikett setzt voraus, dass

1. der natürliche Alkoholgehalt mindestens 12,0 % vol beträgt; eine Anreicherung ist in Ausnahmejahren bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zu beantragen,

2. ausschließlich folgende Rebsorten verwendet werden:

a) für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken sind, dürfen ausschließlich die Rebsorten Silvaner, Riesling, Weißburgunder, Spätburgunder, Traminer verwendet werden;

b) für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil des bayerischen Teils der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg sind, dürfen ausschließlich die Rebsorten Spätburgunder, Chardonnay, Weißburgunder, Grauburgunder und Sauvignon blanc verwendet werden,

3. Qualitätsweine der Geschmacksrichtung „trocken“ oder Prädikatsweine mit den Prädikaten Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein der Geschmacksrichtung „lieblich“ oder „süß“ entsprechen,

4. der Wein nicht in einer 1-Literflasche abgefüllt wird und

5. der im Gewann geerntete Hektarertrag rebsorten- und gewannbezogen im Herbstbuch erfasst wird und maximal 66 hl/ha im Gewann geerntet werden.

Auf dem Bescheid der amtlichen Prüfung für Weine ergänzt die Prüfstelle den Hinweis, ob die Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 1 Nr. 1 bis 4 für die Verwendung des Gewannnamens erfüllt sind, sofern ein solcher angegeben wurde. Die Kontrollen zur Einhaltung der Kriterien erfolgen stichprobenartig durch die Weinkontrolle.

§ 18 § 20