Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 24 Form der Buchführung (zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Stand: 25.08.2026
§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.