Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 17 Aufnahme in das Kontrollsystem, Anerkennung (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/17#abs-1 (1) In ein Kontrollsystem aufgenommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/17#abs-2 (2) Anerkannt und ermächtigt im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.