Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 16 Meldepflichten (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
Stand: 25.08.2026
Die Erzeugung und die Abfüllung eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der zuständigen Behörde jährlich vorab zu melden. Die Meldung kann zusammen mit der Meldung über önologische Verfahren nach § 30 der Wein-Überwachungsverordnung erfolgen.