Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 22 Geografische Angaben (zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)
Stand: 25.08.2026
Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 2 bestimmte Gemeindename angegeben werden.