Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz

BayWeinAFöG

Art 4 Wirtschaftsplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinAF%C3%B6G/4#abs-1 (1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinAF%C3%B6G/4#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Art 3 Art 5