Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz

BayWeinAFöG

Art 3 Werbebeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinAF%C3%B6G/3#abs-1 (1) Die Verteilung der Mittel aus der Abgabe obliegt dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus. Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung an nachgeordnete Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinAF%C3%B6G/3#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Verteilung der Abgabe ist im Benehmen mit dem Werbebeirat zu treffen. Dieser besteht aus Vertretern von Organisationen des Weinbaus und der Weinwirtschaft. Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren des Werbebeirats, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durch Rechtsverordnung.

Art 2 Art 4