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Art 4 BayWeinAFöG (Bayern) — Wirtschaftsplan

Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.