Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz

BayWeinAFöG

Art 2 Verwendung der Abgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinAF%C3%B6G/2#abs-1 (1) Gefördert werden die von den Verbänden des Weinbaus und der Weinwirtschaft getragenen gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinAF%C3%B6G/2#abs-2 (2) Gegenstand der Förderung sind herkunftsbezogene gemeinschaftliche und firmenneutrale Werbemaßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinAF%C3%B6G/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 sind auch einzelne gruppenbezogene oder regionale Maßnahmen der Absatzwerbung förderfähig. Für diesen Förderungszweck sind mindestens 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus der Abgabe zu verwenden.

Art 1 Art 3