(1) Gefördert werden die von den Verbänden des Weinbaus und der Weinwirtschaft getragenen gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind herkunftsbezogene gemeinschaftliche und firmenneutrale Werbemaßnahmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind auch einzelne gruppenbezogene oder regionale Maßnahmen der Absatzwerbung förderfähig. Für diesen Förderungszweck sind mindestens 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus der Abgabe zu verwenden.