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BayWaldG

Art 37 Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/37#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen über die

1. Erklärung zu Bannwald nach Art. 11,

2. Erklärung zu Erholungswald nach Art. 12 Abs. 1 und die Anordnung von Maßnahmen im Erholungswald nach Art. 12 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/37#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/37#abs-3 (3) Zuständig nach Abs. 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der betroffene Wald liegt. Wären hiernach mehrere Kreisverwaltungsbehörden zuständig, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Waldes liegt. Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, entscheidet hierüber die gemeinsame nächsthöhere Behörde.

Art 36 Art 38