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Art 35 Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/35#abs-1 (1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/35#abs-2 (2) Bei der Ausübung des Forstschutzes müssen die Forstschutzbeauftragten ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Art 34 Art 36