nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 36 BayWaldG (Bayern) — Bestätigung der Forstschutzbeauftragten

Bayerisches Waldgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

(2) Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(3) Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. Das gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.