Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur

BayWaSchainvV

§ 3 Befugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaSchainvV/3#abs-1 (1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung

1. den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,

2. die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaSchainvV/3#abs-2 (2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.

§ 2 § 4