Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur
BayWaSchainvV§ 3 Befugnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaSchainvV/3#abs-1 (1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
1. den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
2. die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaSchainvV/3#abs-2 (2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.