(1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
1. den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
2. die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
(2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.