Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur
BayWaSchainvV§ 4 Auskunftspflicht der Waldbesitzer
Stand: 25.08.2026
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über
– Herkunft des Saat- und Pflanzgutes
– Behandlung der Waldbestände
– bisherige Schadensereignisse
– besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.