Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur

BayWaSchainvV

§ 4 Auskunftspflicht der Waldbesitzer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über

– Herkunft des Saat- und Pflanzgutes

– Behandlung der Waldbestände

– bisherige Schadensereignisse

– besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.

§ 3 § 5