Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 91 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht (Zu § 11 AbwAG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/91#abs-1 (1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabensatzes vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/91#abs-2 (2) Die Abgabeerklärung ist außer im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/91#abs-3 (3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG, so hat diese Behörde der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheids zum Erlass des Abgabenbescheids zu übersenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/91#abs-4 (4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Abschnitt sind über eine durch das Staatsministerium eingeführte Datenbank abzugeben.

Art 90 Art 92