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# Art 91 BayWG (Bayern) — Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht (Zu § 11 AbwAG)

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabensatzes vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Abgabeerklärung ist außer im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG, so hat diese Behörde der nach Art. 63 Abs. 1 zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheids zum Erlass des Abgabenbescheids zu übersenden.

(4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Abschnitt sind über eine durch das Staatsministerium eingeführte Datenbank abzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 91 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/91

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