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Art 90 Verrechnung von Abwasserabgaben (Zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/90#abs-1 (1) Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 oder Abs. 2 zu erfüllen, können mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden, soweit eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht zulässig ist. § 10 Abs. 3 AbwAG gilt im Übrigen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/90#abs-2 (2) Mit geschuldeter Abgabe kann verrechnen, wer Aufwendungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/90#abs-3 (3) Die entstandenen Aufwendungen werden auf Grund einer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Erklärung mit der Abwasserabgabe verrechnet. Eine abgegebene Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen, wenn erkannt wird, dass die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/90#abs-4 (4) Die Verminderung der Schadstofffracht nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG wird von der Kreisverwaltungsbehörde geschätzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/90#abs-5 (5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern verlangen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.

Art 89 Art 91