nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 90 BayWG (Bayern) — Verrechnung von Abwasserabgaben (Zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 oder Abs. 2 zu erfüllen, können mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden, soweit eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht zulässig ist. § 10 Abs. 3 AbwAG gilt im Übrigen entsprechend.

(2) Mit geschuldeter Abgabe kann verrechnen, wer Aufwendungen erbracht hat.

(3) Die entstandenen Aufwendungen werden auf Grund einer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Erklärung mit der Abwasserabgabe verrechnet. Eine abgegebene Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen, wenn erkannt wird, dass die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.

(4) Die Verminderung der Schadstofffracht nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG wird von der Kreisverwaltungsbehörde geschätzt.

(5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern verlangen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.

---

Zitiervorschlag: Art 90 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/90

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
