Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 10 Wiederherstellung eines Gewässers (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/10#abs-1 (1) Hat ein Gewässer durch natürliche Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die davon Betroffenen insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/10#abs-2 (2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn die Wiederherstellung nicht binnen fünf Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist. Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde.