Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 76 Festsetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/76#abs-1 (1) Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Zulassung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/76#abs-2 (2) Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.

Art 75 Art 77