Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt. 77 Gebührenerhebung
Stand: 25.08.2026
Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des Art. 95 Abs. 1. Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 77 BayWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
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