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Art 76 BayWG (Bayern) — Festsetzung

Bayerisches Wassergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Zulassung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.

(2) Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.