Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayVwVfG

Art. 57 Schriftform

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

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