Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayVwVfG

Art 58 Zustimmung von Dritten und Behörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/58#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/58#abs-2 (2) Wird anstatt eines Verwaltungsakts, bei dessen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

Art 57 Art 59