Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung

BayVollstrVV

§ 4 Vollziehungsbeamte der Justiz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/4#abs-1 (1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Justiz, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/4#abs-2 (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde treten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.

§ 3 § 5