(1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Justiz, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
(2) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde treten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.