Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung

BayVollstrVV

§ 5 Abgeltung von Aufwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/5#abs-1 (1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/5#abs-2 (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 4 § 6