Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung
BayVollstrVV§ 5 Abgeltung von Aufwendungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/5#abs-1 (1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/5#abs-2 (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.