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# § 4 BayVollstrVV (Bayern) — Vollziehungsbeamte der Justiz

Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Justiz, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

(2) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde treten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.

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Zitiervorschlag: § 4 BayVollstrVV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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