Gesetze / Landesrecht Bayern / Ordensstatut zum Gesetz über den „Bayerischen Verfassungsorden“ (BayVerfOG) Erlass über das Ordensstatut des „Bayerischen Verfassungsordens“

BayVerfOGErl

§ 4 Ordensmatrikel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOGErl/4#abs-1 (1) Vom Landtag wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt, die zusammen mit allen die Verleihung des Ordens betreffenden Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOGErl/4#abs-2 (2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensträgerinnen und -träger mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung eingetragen.

§ 3 § 5