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§ 4 BayVerfOGErl (Bayern) — Ordensmatrikel

Ordensstatut zum Gesetz über den „Bayerischen Verfassungsorden“ (BayVerfOG) Erlass über das Ordensstatut des „Bayerischen Verfassungsordens“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vom Landtag wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt, die zusammen mit allen die Verleihung des Ordens betreffenden Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt wird.

(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensträgerinnen und -träger mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung eingetragen.