Gesetze / Landesrecht Bayern / Ordensstatut zum Gesetz über den „Bayerischen Verfassungsorden“ (BayVerfOG) Erlass über das Ordensstatut des „Bayerischen Verfassungsordens“
BayVerfOGErl§ 5 Aberkennung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOGErl/5#abs-1 (1) Der Orden kann aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ordens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. Dies ist auch der Fall, wenn die Werte der Verfassung durch die Trägerin oder den Träger gröblich missachtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOGErl/5#abs-2 (2) Die Aberkennung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags ausgesprochen. Das Ordenszeichen, die Miniatur und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an das Landtagsamt zurückzuübereignen und zurückzugeben.