Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden

BayVerfOG

Art 3 Verleihung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/3#abs-1 (1) Der Orden wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verliehen. Es sollen jährlich nicht mehr als 50 Verleihungen vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/3#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags erhält den Orden bei Amtsantritt.

Art 2 Art 4