Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden

BayVerfOG

Art 4 Vorschlags- und Anregungsberechtigte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/4#abs-1 (1) Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag vertretenen Fraktionen sowie jedes Mitglied des Landtags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/4#abs-2 (2) Das Initiativrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/4#abs-3 (3) Anregungsberechtigt gegenüber den Vorschlagsberechtigten ist jedermann.

Art 3 Art 5