Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden

BayVerfOG

Art 2 Gestaltung der Ordenszeichen, Trageweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/2#abs-1 (1) Der Orden trägt auf der Vorderseite das Große Bayerische Staatswappen, auf der Rückseite die Inschrift „Bayerische Verfassung“ mit den Jahreszahlen „MDCCCXVIII, MCMXIX, MCMXLVI“. Das Ordenszeichen wird aus Gelbgold in Medaillenform gefertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/2#abs-2 (2) Das Ordenszeichen wird an einem weißen Band mit blauer Randeinfassung auf der linken Brustseite getragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/2#abs-3 (3) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur auf der linken oberen Brustseite getragen werden. Die Miniatur trägt die Jahreszahlen „1818, 1919, 1946“. Sie wird aus vergoldetem Feinsilber gefertigt.

Art 1 Art 3