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Art 3 BayVerfOG (Bayern) — Verleihung

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Orden wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verliehen. Es sollen jährlich nicht mehr als 50 Verleihungen vorgenommen werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags erhält den Orden bei Amtsantritt.