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# Art 2 BayVerfOG (Bayern) — Gestaltung der Ordenszeichen, Trageweise

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Orden trägt auf der Vorderseite das Große Bayerische Staatswappen, auf der Rückseite die Inschrift „Bayerische Verfassung“ mit den Jahreszahlen „MDCCCXVIII, MCMXIX, MCMXLVI“. Das Ordenszeichen wird aus Gelbgold in Medaillenform gefertigt.

(2) Das Ordenszeichen wird an einem weißen Band mit blauer Randeinfassung auf der linken Brustseite getragen.

(3) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur auf der linken oberen Brustseite getragen werden. Die Miniatur trägt die Jahreszahlen „1818, 1919, 1946“. Sie wird aus vergoldetem Feinsilber gefertigt.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayVerfOG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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