Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden

BayVerfOG

Art 1 Bayerischer Verfassungsorden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/1#abs-1 (1) Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für besondere Verdienste um die Verfassung wird der „Bayerische Verfassungsorden“ in einer Klasse verliehen. Er wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerfOG/1#abs-2 (2) Verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus allen Gruppen der Bevölkerung und aus allen Landesteilen, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Der Orden wird an Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit verliehen.

Art 2