Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 70
Stand: 01.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/70#abs-1 (1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/70#abs-2 (2) Auch der Staatshaushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/70#abs-3 (3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/70#abs-4 (4) Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 70 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 08.05.2023 – Vf. 27-VII-21, Vf. 49-VII-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 22.02.2022 – Vf. 3-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.07.2020 – Vf. 59-VI-17
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.07.2018 – Vf. 28-IX-18
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
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